Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die in ihrem Bezirk anfallenden Luftwaffenbauaufgaben zuständig.
GV. NW. 1968 S. 15. |
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§ 1
Die Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die in ihrem Bezirk anfallenden Luftwaffenbauaufgaben zuständig.
GV. NW. 1968 S. 15. |