Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
Betriebsfeuerwehren
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als Werkfeuerwehr anerkannt werden.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |