Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 5
Verfahren

(1) Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf Grundlage des vom Betrieb oder von der Einrichtung zu erstellenden Bedarfs- und Entwicklungsplans, der nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen ist. Zuvor ist die Gemeinde anzuhören. Daneben ist auch die Brandschutzdienststelle anzuhören, soweit die Gemeinde nicht zugleich diese Aufgabe wahrnimmt. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Bezirksregierung über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.

(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Absatz 1 wird vom Betrieb oder von der Einrichtung erstellt. Dieser beinhaltet mindestens die in der Anlage aufgeführten Gliederungs- und Prüfpunkte sowie betriebsinterne Beteiligungsnotwendigkeiten. Dabei ist das Gefährdungspotential des Betriebs oder der Einrichtung zu analysieren und eine Konzeption der entsprechenden Gefahrenabwehrpotentiale vorzunehmen. Hierzu werden betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende Ereignisse betrachtet und entsprechende Bemessungsszenarien entwickelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Schutzzieldefinition als Maßstab zur Dimensionierung der personellen sowie technischen Ausstattung. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Dieser ist stets auf Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen und spätestens alle fünf Jahre seit Erstellung fortzuschreiben. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist der Bezirksregierung nach Absatz 1 sowie auf Anforderung oder im Rahmen der Überprüfung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Bedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen zur nächsten Überprüfung durch die Bezirksregierungen vorzulegen.

 

(3) Die Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und steht im Ermessen der Bezirksregierung.

(4) Die Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).