Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Voraussetzungen

(1) Das Vorliegen einer besonders großen Gefahr eines Brandes oder einer Explosion im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist insbesondere abhängig vom Betriebszweck, von der Einrichtung und Beschaffenheit der Betriebsräume sowie von der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe. Je nach Betriebszweck gehören zu den besonders brand- oder explosionsgefährdeten Betrieben zum Beispiel Sprengstofffabriken, chemische Betriebe, Raffinerien, kerntechnische Anlagen, größere Textil-, Metall- oder Holzverarbeitungsbetriebe, Lackierereien, Gummi- und Kunststoffbetriebe, chemische oder physikalische Institute und Großkliniken.

(2) Die Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz richtet sich nach den realistisch zu erwartenden Folgen eines Schadensereignisses, welches trotz präventiver Maßnahmen eingetreten ist.

(3) Zur Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist auf Grundlage der vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen eine Bewertung der Gefährdungspotenziale seitens der Bezirksregierung vorzunehmen. Wenn auf dieser Grundlage keine Entscheidung über die Anordnung möglich ist, ist sie berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung gutachterliche Stellungnahmen zu den Anordnungsvoraussetzungen einzufordern.

(4) Die Qualitäts- und Qualifikationsvoraussetzungen des Teils 4 sind zu erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).