Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7
Anerkennungs- oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid zugewiesenen Zuständigkeitsbereich obliegt der Werkfeuerwehr. Dieser aufgabenbezogene, räumlich begrenzte Zuständigkeitswechsel lässt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unberührt.

(2) Veränderungen des Werksgeländes sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der Bezirksregierung anzuzeigen. Diese legt den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr bei Bedarf innerhalb eines aktualisierten Bescheids neu fest.

(3) Die Bezirksregierung als Überprüfungsbehörde nach § 4 muss regelmäßig entsprechend der Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Dies muss spätestens fünf Jahre nach der Anerkennung oder Anordnung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.

(4) Für Angehörige der Werkfeuerwehren ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung.

(5) Mit Anerkennung oder Anordnung als Werkfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist.

(6) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Eine planmäßige Einbindung der Werkfeuerwehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs durch Berücksichtigung bei der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist nicht zulässig.

Teil 3

Anerkennung von Betriebsfeuerwehren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).