Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8
Antrag und Verfahren

Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).