Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 10
Anerkennungsentscheidung und Rechtsfolgen
(1) Die Gemeinde bleibt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Betriebsgelände weiterhin zuständig.
(2) Die Gemeinde kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach § 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.
(3) Für Angehörige der Betriebsfeuerwehr ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt durch den Betrieb oder die Einrichtung an die Gemeinde.
(4) Mit Anerkennung als Betriebsfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(5) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Vereinbaren die Gemeinde und der Betrieb oder die Einrichtung zur Unterstützung der öffentlichen Feuerwehr ein Zuständigkeitsgebiet für die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes, ist dies innerhalb der Brandschutzbedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu dokumentieren und bei wesentlichen Änderungen der Vereinbarung dort anzupassen. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Gewährleistung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt davon unberührt.
Teil 4
Gemeinsame Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |