Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 11
Ausbildung

Feuerwehrtechnische Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer Industrie- und Handelskammer ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).