Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 13
Nebenberufliche Einsatzkräfte
(1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.
(2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:
1. Truppfrau/Truppmann,
2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und
3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.
(3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.
(4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |