Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 13
Nebenberufliche Einsatzkräfte

(1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.

(2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:

1. Truppfrau/Truppmann,

2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und

3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.

(3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.

(4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).