Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 13
Nebenberufliche Einsatzkräfte
(1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.
(2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:
1. Truppfrau/Truppmann,
2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und
3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.
(3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.
(4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.
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In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |

