Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Führungs- und Zusatzausbildungen

(1) Führungsausbildungen zur Wahrnehmung der Führungsstufen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 sind im notwendigen Umfang entsprechend des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides zu erwerben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus der Sollstärke und der taktischen Gliederung der betrieblichen Feuerwehr. Die Führungsausbildungen richten sich nach den Vorschriften für öffentliche Feuerwehren und werden gegebenenfalls gemäß Absatz 2 ergänzt.

(2) Zusatzausbildungen sind hinsichtlich der spezifischen Gefahren des Betriebes zu erwerben. Diese umfassen auch nicht-feuerwehrtechnische Ausbildungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).