Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 15
Anerkennung von Abschlüssen
(1) Bei nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurden.
(2) Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.
(3) In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung waren.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |