Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 17
Fortbildungsverpflichtung
Angehörige einer betrieblichen Feuerwehr sind verpflichtet, aktiv Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln. Dazu haben sich die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr gemäß § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz jährlich fachlich fortzubilden.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |