Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 18
Haupt- und nebenberufliche Kräfte
(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften bestehen.
(2) Eine anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Einsatzkräften bestehen.
(3) Eine angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |