Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
19 / 42 |
§ 19
Sollstärke
(1) Die Sollstärke wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.
(2) Eine Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der Sollstärke ist zulässig.
(3) Eine anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9).
(4) Eine angeordnete Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |