Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 20
Mehrfachfunktionen

(1) Angehörige von betrieblichen Feuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 5 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.

(2) Die jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.

(3) Bei der Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr vor.

(4) Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden betrieblichen Feuerwehr innehaben.

(5) Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine Vorgesetztenstellung gegenüber der Leitung der Werkfeuerwehr ergibt.

(6) Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von den jeweiligen Dienstherren der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).