Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 21
Aufbau- und Organisationsstruktur

(1) Der einsatztaktische Aufbau einer betrieblichen Feuerwehr entspricht dem Aufbau einer öffentlichen Feuerwehr und ist nach den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschriften auszugestalten.

(2) Der Betrieb oder die Einrichtung hat auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Feuerwehr durch entsprechende Aufbau- und Organisationsstrukturen unter Einbeziehung des Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements am Standort zu gewährleisten. Die für die Aufgabenwahrnehmung der Leitung der betrieblichen Feuerwehr erforderlichen Informationen und die dazu notwendige Einbindung in organisatorische Prozesse sind vom Betrieb oder der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die Leitung der betrieblichen Feuerwehr berät die Geschäftsführung des Betriebs oder der Einrichtung insbesondere zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Absatz 2, zu den Inhalten des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie zu strategischen Entwicklungen der betrieblichen Feuerwehr.

(4) Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall angefordert wird, richtet sich die Einsatzleitung nach der Vereinbarung gemäß § 28.

(5) Für den Dienstbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die den regulären Wachbetrieb organisiert und verantwortet.

(6) Die Ausrüstung der betrieblichen Feuerwehr ist auf die Erfordernisse der zu schützenden Betriebe oder Einrichtungen abzustimmen und bei Veränderungen anzupassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).