Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 22
Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren

(1) Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.

(2) Die Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.

Teil 5

Überprüfungsverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).