Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 23
Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren
(1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
(2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |