Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 24
Leistungsüberprüfung

(1) Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die

 Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid zur Anordnung oder Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festgelegten Mindestanforderungen zu jeder Zeit überprüfen. Sie hat dies nach § 7 Absatz 3 spätestens im Abstand von fünf Jahren zur Anerkennung, Anordnung oder zur letzten Leistungsüberprüfung zu tun.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach den Festlegungen zu den Absätzen 3 bis 7.

(3) Zur Erhebung des aktuellen Ist-Zustandes der Werkfeuerwehr ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 und 2 insbesondere hinsichtlich des aktuellen Sachstands zur Ausbildung, zur Ausstattung und zum Aufbau auszuwerten. Der auf dieser Grundlage erworbene Kenntnisstand kann anlassbezogen durch einen Termin vor Ort ergänzt werden.

(4) Die Auswertung des Bedarfs- und Entwicklungsplans erfolgt unter Einbezug anderer zuständiger Stellen. Auf Grundlage der Auswertung dieser szenarienorientierten Betrachtung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr wird ein Termin vor Ort zur weiteren Leistungsüberprüfung nach den Absätzen 5 und 6 vereinbart.

(5) Die Bezirksregierung kann angekündigt oder auch unangekündigt Alarmierungsübungen durchführen. Dabei ist ihr nach Maßgabe des § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch die jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Zutritt zum Betrieb oder zur Einrichtung zu gewähren. Inhaltliche Prüfschwerpunkte der Alarmierungsübungen umfassen insbesondere den Soll-Ist-Vergleich mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, die Überprüfung der Hilfsfristen, den aktuellen Sachstand zur Sollstärke, die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, die Nachalarmierungen, die Lösch- beziehungsweise Hilfeleistungsmaßnahmen nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 sowie die Einhaltung der Einsatzgrundsätze nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 7. Ziel der Alarmierungsübungen ist die Überprüfung der Ablaufprozesse bei einem Ereignis. Die Ergebnisse der Erprobung unter realen Einsatzbedingungen sind zu dokumentieren und auszuwerten. Der Betrieb oder die Einrichtung stellt auf dieser Grundlage mögliche Optimierungen der Ablaufprozesse fest, die insbesondere in den Bedarfs- und Entwicklungsplan einfließen können. Die Bezirksregierung prüft die Vorschläge des Betriebs oder der Einrichtung und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen zu erforderlichen Maßnahmen.

(6) In einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung der Bezirksregierung, der Geschäftsführung oder einer von ihr autorisierten Person und der Leitung der Werkfeuerwehr werden insbesondere die im Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgeführten Maßnahmen und Vorhaltungen zu Gefahrenabwehrpotentialen im Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr besichtigt.

(7) Für die technische Überprüfung der Fahrzeuge zur Beurteilung des Zustandes im Hinblick auf den einsatztaktischen und -technischen Wert kann das Technische Kompetenzzentrum am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingebunden werden. Es sind rechtzeitig, in der Regel schon bei der Ankündigung der Überprüfung, Termine durch die Betriebe oder Einrichtungen zu vereinbaren. Die Prüfberichte sind der Bezirksregierung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).