Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 26
Überprüfungsverfahren bei Betriebsfeuerwehren

Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die §§ 23 bis 25 sind für dieses Überprüfungsverfahren entsprechend anwendbar.

Teil 6

Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).