Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 27
Grundsatz
(1) Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren.
(2) Die öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.
(3) Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |