Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 31
Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)

(1) Die betrieblichen Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich aktualisierend ihre Daten für die Jahresstatistik und den Ressourcenkatalog einzupflegen. Den Stichtag zum Abfragezeitpunkt legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Die erstmalige Anerkennung oder Anordnung einer betrieblichen Feuerwehr ist dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg durch die Überprüfungsbehörde anzuzeigen, um die Dateneingabe durch die betriebliche Feuerwehr in IG NRW zu ermöglichen.

(2) Die Teilnahme am Digitalfunk BOS setzt die Erfüllung der nach Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zur Dateneingabe und -pflege voraus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).