Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 32
Einsatzzentrale der Werkfeuerwehr

(1) Aufgaben und Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegt.

(2) Über die Einsatzzentrale werden mindestens auch die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde-, und Informationsverpflichtungen erfüllt.

(3) Während der Betriebszeiten muss in der Einsatzzentrale ständig eine Person anwesend sein, die über eine Ausbildung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz verfügt.

(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes durch die betriebliche Feuerwehr nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betrieb von auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten bleiben unberührt.

(5) Betriebe und Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, können die Aufgaben der Einsatzzentrale an einem Standort durchführen lassen. Über die Zulässigkeit dieser organisatorischen Möglichkeit entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids unter anderem unter Berücksichtigung vorhandener standortspezifischer Besonderheiten, der sicherzustellenden Kommunikationsabläufe insbesondere zu den örtlich zuständigen Aufgabenträgern sowie der erforderlichen Fähigkeit zur Bewältigung von parallelen Einsatzlagen an allen Standorten. Sofern die Entscheidung  Auswirkungen  auf  Standorte in unterschiedlichen Regierungsbezirken hat, ist eine einheitliche Zuständigkeit durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde entsprechend § 16 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festzulegen. Die Einsatzzentrale nimmt auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids für die Werkfeuerwehren aller Standorte die Aufgabe nach den Absätzen 1 bis 4 wahr und ist einer der Werkfeuerwehren zuzuordnen.

(6) Einer Einsatzzentrale nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass interne Notrufe jederzeit angenommen werden, die Alarmierung der Werkfeuerwehr gewährleistet ist und die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde- und Informationsverpflichtungen erfüllt werden. Über der Zulässigkeit der Ausnahme entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids.

Teil 8

Gemeinsame Werkfeuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).