Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 39
Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen

(1) Die Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt mit der Ermächtigung durch die Bezirksregierung der Werkfeuerwehr.

(2) Die Brandverhütungsschau bezieht sich auf die dargestellten Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und ist auf den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr begrenzt. Änderungen der Objektbestände sind nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Bezirksregierung sowie der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

(3) Die Ermächtigung umfasst die Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen, die Fristsetzungen zu deren Beseitigung sowie die Weitergabe dieser Informationen an den Betrieb oder die Einrichtung. Hierzu ist auch die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beachten.

(4) Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können nur Angehörige der Werkfeuerwehr beauftragt werden. Der Betrieb oder die Einrichtung ist nicht berechtigt, die Durchführung auf andere zu übertragen.

(5) Veränderungen hinsichtlich der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigten Personen müssen der Bezirksregierung unverzüglich vom Betrieb oder der Einrichtung nach § 30 Absatz 3 Satz 2 angezeigt werden.

(6) Die Brandverhütungsschau ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Soweit die Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist oder der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) unterliegen, gelten die dort genannten Fristen.

(7) Zu Beginn eines jeden Jahres ist ein Jahresplan über beabsichtigte Brandverhütungsschauen unter Angabe der Objekte und Termine zu erstellen und der zuständigen Gemeinde sowie der Bezirksregierung zur Kenntnis zu geben. Hierdurch wird auch die Teilnahme anderer zuständiger Dienststellen nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz frühzeitig ermöglicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).