Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 40
Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Gemäß § 16 Absatz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der zuständigen Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Diese erhält nach Ablauf der gemäß § 39 Absatz 3 festzulegenden Fristen, spätestens jedoch ein Jahr nach Durchführung der Brandverhütungsschau, einen Bericht über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau und die erfolgte Mängelbeseitigung. Bei Gefahr im Verzug ist eine unverzügliche Weitergabe des Berichts an die Gemeinde sicherzustellen.

(2) Zur Unterstützung der Durchführung der Brandverhütungsschau dürfen auch Angehörige der Werkfeuerwehr eingesetzt werden, die über eine Führungsausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer und zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.

(3) Soweit bauaufsichtliche wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Gelegenheit zu geben, diese Prüfung gemeinsam mit der Brandverhütungsschau der Werkfeuerwehr durchzuführen. Zur frühzeitigen Information zu Terminen der Brandverhütungsschau kann der Jahresplan nach § 39 Absatz 7 dienen.

(4) Die Betrieb oder die Einrichtung archiviert die Berichte der Brandverhütungsschauen zur Dokumentation und Einsichtnahme durch die Bezirksregierung und durch die zuständige Gemeinde.

Teil 10

Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).