Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 28
Buchführung

(1) Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach der sachlichen Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.

(2) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(3) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(4) Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Kommune bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(5) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sichergestellt werden, dass

1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,

2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,

3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,

4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,

6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,

7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,

8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,

9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben, § 59 bleibt unberührt,

10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.

(6) Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu führen.

(7) Der Buchführung ist der vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 708), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020 (Artikel 1) und 1. Januar 2021 (Artikel 2); Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; § 33a Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 26 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert sowie § 42 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 25 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 5

§ 33a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.