Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 45
Anhang
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die Erläuterungen sind so zu fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte beurteilen können.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermittelt,
2. die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,
3. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
4. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
5. die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 37 Absatz 5 und 6, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
6. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
7. noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen,
8. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung,
9. die Verpflichtungen aus Leasingverträgen,
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt,
11. bei Anwendung des § 35a,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
b) für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
c) eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden.
Im Anhang ist anzugeben, ob und für welchen Zeitraum ein gültiger Gleichstellungsplan gemäß § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegt.
Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.
(3) Dem Anhang ist ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel nach den §§ 46 bis 48 sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen.
(4) Kommunen, die ausschließlich Beteiligungen ohne beherrschenden Einfluss halten und somit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Beteiligungsberichtes befreit sind, müssen eine Übersicht sämtlicher verselbstständigter Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form beifügen. Die Übersicht muss die Angaben nach § 117 Absatz 2 Gemeindeordnung enthalten.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 708), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020 (Artikel 1) und 1. Januar 2021 (Artikel 2); Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; § 33a Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. |
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§ 26 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert sowie § 42 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
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§ 25 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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§ 33a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |