Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Antragsgegenstand

(1) Gefördert werden Wohnprojekte mit inklusivem Charakter. Die Anforderungen an Inklusion sind erfüllt, wenn Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung zusammenleben, wobei mindestens 30 % der Bewohnerinnen und Bewohner Menschen mit Behinderung sein müssen, die zugleich leistungsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe (derzeit „wesentlich behindert“) im Sinne des SGB XII sind. Das Nähere zur Prüfung der Voraussetzungen, u. a. im Zeitpunkt der Bewilligung, regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung.

(2) Einfamilienhäuser (Gebäude, die nur eine Wohnung enthalten) sind von der Förderung ausgeschlossen.

(3) Der zu schaffende Wohnraum muss in Anlehnung an die DIN 18040 bzw. DIN 18040 R-Standard barrierefrei sein.

(4) Die Finanzierung des beantragten Projekts muss gesichert sein. Dies hat der Antragssteller in geeigneter Form nachzuweisen. Einzelheiten zum Nachweis sind in den Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung geregelt. Bei Vermietungen an Menschen mit Behinderung müssen die Gesamtwohnkosten grundsätzlich ortsüblich und angemessen im Sinne einer Refinanzierbarkeit durch existenzsichernde Leistungen nach dem 3./4. Kapitel des SGB XII bzw. dem SGB II sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3).