Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Art und Umfang der Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland

(1) Die Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt in der Form eines Zuschusses.

(2) Für die Finanzierung stehen pro Jahr insgesamt zwei Millionen € zur Verfügung.

(3) Gefördert werden maximal 10% der anerkennungsfähigen Baukosten, maximal 200.000 € je Projekt. Das Nähere regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Kosten für das Grundstück (insbesondere Erwerb und Erschließung) sind ausgenommen.

(4) Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens.

(5) Der Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland ist für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel dinglich zu sichern, in der Regel durch Bestellung einer entsprechenden Grundschuld.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3).