Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Verfahren

(1) Anträge werden in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet und beschieden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, gehen die Anträge in das neue Förderjahr über.

(3) Erforderlich ist bei jeder Förderung eine politische Beschlussfassung.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der LVR entscheidet über eine Förderung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

(5) Einzelheiten des Verfahrens werden in den Förderrichtlinien geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3).