Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Verwendungsnachweis

(1) Nach Abnahme und Schlussrechnung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis der Fördermittel vorzulegen.

(2) Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden zurückgefordert und sind zurück zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3).