Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen. An Pflegeschulen mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An Pflegeschulen mit bis zu 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen tätig werden.

(2) Darüber hinaus regelt das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, inwieweit für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts bis zum 31. Dezember 2029 die erforderliche Hochschulbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masterniveau oder auf vergleichbarem Niveau vorliegen muss.

(3) Die Regelungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz  bleiben unberührt.

(4) Die zuständige Behörde kann in Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2018 S. 767)