Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen, das LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, das LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und die Koordinationsstelle Sucht (Betrieb gewerblicher Art) mit Sitz in Münster verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist), die „Förderung der Jugend“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung) und die „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 7 der Abgabenordnung). Insbesondere sollen die Lebensbedingungen der jungen Menschen in Westfalen-Lippe verbessert und gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

· Die Fortbildung von Jugendpolitikerinnen und -politikern sowie von Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Suchthilfe.

· Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit, der Beratungsstellen und Familienbildungsstätten, der Kindergärten und -tagesstätten in Westfalen-Lippe im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich hat das LWL-Landesjugendamt eigene Förderprogramme zum Beispiel die Förderung behinderter Kinder in Kindergärten

· Im LWL-Berufskolleg Fachschulen Hamm werden Fachkräfte für die Bereiche Motopädie, Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Offene Ganztagsgrundschule ausgebildet.

· Das LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho bietet Fort- und Weiterbildungen für junge Menschen, Jugendhilfe-Beschäftigte und Ehrenamtliche an.

· Die LWL-Koordinationsstelle Sucht bietet Fort- und Weiterbildungen, Beratungen sowie Projekte zu Themen der Suchthilfe an.

· Darüber hinaus bietet das LWL-Landesjugendamt Westfalen Leistungen für junge Menschen:

Der Schutz von Kindern in Einrichtungen durch Sicherung der notwendigen Qualität der Erziehung und Betreuung.

Die Durchführung von Modellprojekten.

Die Beratung zu Themen der Jugendhilfe und Suchthilfe.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 21).