Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes gewerblicher Art an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 21).