Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.

(4) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen, wobei jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern vertreten sein soll. Er besteht mindestens aus einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, einem Mitglied der Arbeitnehmergruppe sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).