Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).