Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Absatz 3 können einbezogen werden.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.

(4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Gleiches gilt auch für das Fachgespräch.

(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

(6) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes). Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).