Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,

2. die Personalien des Prüflings,

3. den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

4. die Zeit der Ausbildung,

5. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

6. das Datum des Bestehens der Prüfung und

7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).