Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 30
Berücksichtigung besonderer Belange

(1) Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.

(2) Über Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).