Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei der Aufgabe gemäß § 1 erstreckt sich auf Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen, soweit sie in Form von Veranstaltungen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege insbesondere mit Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragten, Betriebs- und Personalräten dienen beziehungsweise die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, oder im Rahmen eines örtlichen Informationsdienstes durchgeführt werden  siehe § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX in Verbindung mit § 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 37).