Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Anforderungen an Angebote

(1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach dieser Verordnung sind, dass

1. die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,

2. eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2 durch Fachkräfte sichergestellt ist,

3. ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten wird, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,

4. dem Angebot ein Leistungskonzept im Sinne von Absatz 2 zugrunde liegt und

5. Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Grundlage für die allgemeine Leistungserbringung ist ein Leistungskonzept, das die anzubietenden Leistungen sowie die Höhe der den pflegebedürftigen Personen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten transparent darlegt. Das Leistungskonzept ist möglichen Nutzerinnen und Nutzern vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Das Konzept hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:

1. Name und Kontaktdaten des Anbieters sowie der Angebote,

2. Adressaten der Angebote,

3. Inhalt, Umfang und Preis der Angebote,

4. bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,

5. tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessenen Schulung und Fortbildung,

6. Art und Umfang einer fachlichen Begleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft oder eine vom Land geförderte Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung,

7. Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und

8. ob und inwieweit Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen bestehen.

Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder mit einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung sichergestellt werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann weitergehende geeignete Kooperationsangebote bestimmen. 

(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 ist die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, im Fall kinder- und jugendnaher Angebote eines erweiterten Führungszeugnisses, der Geschäftsführung oder der für die Angebotskoordination verantwortlichen Personen erforderlich. Der Anbieter ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit der für ihn tätigen leistungserbringenden Personen regelmäßig zu überprüfen.

(5) Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Behandlungspflege im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 und 13a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, dürfen nicht zum vorgesehenen und anzuerkennenden Leistungsinhalt von Angeboten im Sinne dieser Verordnung zählen.

(6) Angebote werden nach dieser Verordnung nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Die Preise für die Betreuung und Entlastung beziehen sich auf die Leistungsstunden und umfassen alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Nebenkosten. Für die Leistungsinanspruchnahme notwendige Fahrtkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 5 Nummer 2 wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63); geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; Verordnung vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 897), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1088), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190b), in Kraft getreten am 25. November 2021; Verordnung vom 29. März 2022 (GV. NRW. S. 350a), in Kraft getreten am 31. März 2022; Verordnung vom 13. September 2022 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 24. September 2022; Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Teil 5 mit §§ 27 und 28 angefügt durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; § 28 aufgehoben durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Teil 5 mit § 27 aufgehoben durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 4

§ 27: Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 897), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Absatz 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1088), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190b), in Kraft getreten am 25. November 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. März 2022 (GV. NRW. S. 350a), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 3a eingefügt und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2022 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 24. September 2022; Teil 5 mit § 27 aufgehoben durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

§ 11 neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.