Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

(1) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 16. Januar 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Kranenburg und von zwei Gemeinden des Amtes Rindern zu einer amtsfreien Gemeinde werden bestätigt.[Anlage 1 (Fn 1)]

(2) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 16. Januar 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses von fünf Gemeinden des Amtes Griethausen, vier Gemeinden des Amtes Rindern, einer Gemeinde des Amtes Till sowie der Gemeinde Materborn und der Stadt Kleve zu einer neuen Stadt Kleve werden bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Kleve vom 5. Juni 1968 zur Eingliederung der Gemeinde Huisberden und der in § 3 des Gesetzes genannten Gebietsteile der Gemeinde Reichswalde in die neue Gemeinde Bedburg-Hau sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 19. Juni 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Till zu der neuen amtsfreien Gemeinde Bedburg-Hau werden bestätigt. [Anlage 3 a, 3 b (Fn 1)]

(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Kleve vom 5. Juni 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Kalkar und der Gemeinde Emmericher Eyland zu einer neuen Stadt Kalkar werden mit der Maßgabe bestätigt, daß Ziffer 10 entfällt. [Anlage 4 (Fn 1)]

(5) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 19. Juni 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Asperden, der Gemeinde Pfalzdorf und der Stadt Goch zu einer neuen Stadt Goch werden bestätigt. [Anlage 5 (Fn 1)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Uedem vom 5. April 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß alle rechtsverbindlich aufgestellten Bebauungspläne gemäß § 4 Satz 3 vorbehaltlich einer anderweitigen Festsetzung als Ortsrecht der neuen Gemeinde Uedem weitergelten. [Anlage 6 (Fn 1)]

(7) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß das geltende Ortsrecht spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft tritt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 160.