Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 10

§ 4
Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Land,

1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,

2. nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 festgestellt hat und

3. eine Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie oder er einer ihrer Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 8 ausgewählt und zum Studium zugelassen wird.

(2) Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122).