Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen einen Studienplatz erhalten sollen, werden nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgewählt. Weitere Kriterien werden im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt.

(2) Das für die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Vergabe von Studienplätzen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle zum 15. April für das bevorstehende Wintersemester und zum 15. Oktober für das bevorstehende Sommersemester die Zahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze an den einzelnen Studienorten mit.

(3) Das Auswahlverfahren gemäß § 5 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen besteht aus einer Bewertung der Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen (Vorleistungen) und dem standardisierten und strukturierten Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen (Auswahlgespräch).

(4) Als strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) anerkannt.

(5) In dem Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage standardisierter Interviews und Simulationen bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122).