Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:

1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wigbold Nienborg und Heek vom 7. Januar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 1 (Fn 1)]

a) die neue Gemeinde den Namen Heek erhält,

b) in § 3 die Frist für die Weitergeltung des Ortsrechts auf zwölf Monate verlängert wird,

c) § 4 und § 6 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,

d) die nach § 8 zu erhaltenden Feuerwehren selbständige Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Heek werden,

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Vreden und der Gemeinde Ammeloe vom 6. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 2 (Fn 1)]

a) die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 übergeleiteten Bebauungspläne und Satzungen vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Vreden weiterhin in Kraft bleiben,

b) § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,

c) abweichend von § 12 Abs. 1 der Vorsitzende des Ortsausschusses keine weitere Bezeichnung führt,

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ahaus, dem Amt Wüllen und den Gemeinde Wüllen und Ammeln vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3 (Fn 1)]

a) § 4 Abs. 2 keine Anwendung findet,

b) § 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,

4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Legden und Asbeck vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 4 (Fn 1)]

a) § 3 und § 5 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung finden,

b) nach § 5 Abs. 3 Satz 1 nur rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Legden in Kraft bleiben,

5. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Stadtlohn, der Gemeinde Kirchspiel Stadtlohn und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 5 (Fn 1)]

a) § 2 Abs. 5 Satz 3 und § 5 keine Anwendung finden,

b) § 8 nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, daß dadurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird, für einen weiteren Ausbau nach Absatz 3 ein Bedürfnis besteht und die Maßnahmen nach Absatz 5 bereits haushaltsmäßig gesichert sind,

6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Südlohn, der Gemeinde Oeding und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 5 Satz 2 keine Anwendung findet. [Anlage 6 (Fn 1)]

(2) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der weiteren Maßgabe bestätigt, daß Vereinbarungen über die Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen nur gelten, wenn die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 336, ber. S. 578.