Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.

Teil 2

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).