Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der häuslichen Prüfungsarbeit zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.

(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).