Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 16

§ 5

(1) Die Stadt Rietberg sowie die Gemeinden Bokel - mit Ausnahme der in den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Druffel, Mastholte - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Moese, Neuenkirchen, Varensell - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Westerwiehe (Amt Rietberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rietberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Oesterwiehe (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke

Gemarkung Oesterwiehe

Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 64 bis 68,

Flur 2 Nr. 13,

Flur 3 Nr. 29, 30, 80,

2. aus der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) die Flurstücke

Gemarkung Langenberg

Flur 6 Nr. 124, 154.

(3) Das Amt Rietberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rietberg.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 772.

Fn2

§ 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 1112.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969.