Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14

(1) In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus.

Diese bestehen

a) in der neuen Stadt Viersen aus den Mitgliedern des Gesamtpersonalrats der bisherigen Stadt Viersen und aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Städte Dülken und Süchteln vertreten sind,

b) in den neuen Städten Kempen und Willich und den neuen Gemeinden Brüggen, Grefrath und Schwalmtal aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen Gemeinden vertreten sind,

c) in der neuen Stadt Meerbusch aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der bisherigen Gemeinden Büderich und Osterath und des aufgelösten Amtes Lank vertreten sind,

d) in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst aus je einem Mitglied des Personalrats oder dem Personalobmann der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

(2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung, in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst jedoch mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 966, geändert durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552).

Fn2

GV. NW. 1969 S. 966.

Fn3

§ 11 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn4

§ 13 Abs. 2 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1969.