Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

(1) Die Stadt Rees - mit Ausnahme der in §7 Abs. 2 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinden Empel, Millingen, Groin, Haffen-Mehr - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Haldern - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Heeren-Herken werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rees und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Millingen und Haldern werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rees.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 344, ber. 1975 S. 130.

Fn 2

§ 14 Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.